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öffentlich


Friedhof im Stadtteil Hellingen;
Eintragung zweier Grabmale in die Bayerische Denkmalschutzliste



Sachvortrag:
 
Von Seiten der Angehörigen wurde die Unterschutzstellung zweier Grabmale im Friedhof des Stadtteils Hellingen über den Kreisheimatpfleger Herrn Jäger beantragt.
Das Amt für Denkmalpflege teilt im Anschreiben vom 12.05.2020 mit, dass ein Nachtrag in die Denkmalliste vorgenommen wird und setzt der Stadt Königsberg Frist bis zum 01.09.2020 zur Äußerung hinsichtlich des Benehmens gem. Art 2 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG).
 
Herbei können nach den Erläuterungen nur fachlich begründete Hinweise berücksichtigt werden die sich auf die Denkmaleigenschaften beziehen.
Einwendungen die sich gegen die Folgen der erkannten Denkmaleigenschaft richten sind erst im Genehmigungs- bzw. denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren zu würdigen; erst hier sind das Erhaltungsinteresse der Allgemeinheit und andere öffentliche oder privaten Belange gegeneinander abzuwägen.
 
Im Rahmen der 1175-Jahr-Feier der urkundlichen Erwähnung von Hellingen waren die Grabmale und deren Unterhaltung bereits Gegenstand im Bau- und Umweltausschuss.
Damals hatte der Enkel von Heimatdichter Edmund Stubenrauch, Herr Hans-Ernst Bormann, die Stadt darauf hingewiesen, dass die Erhaltung der Grabstätte in seiner Obliegenheit liege.
Grundlage ist der Beschluss des Hellinger Gemeinderats vom 16. Juni 1977.
Damals wurde kurz vor der Eingemeindung Hellingens nach Königsberg beschlossen, dass das Grab des Heimatdichters Edmund Stubenrauch so lange gebührenfrei weiterbestehen kann, solange es von privater Seite in einem gepflegten und ordentlichen Zustand gehalten wird.
 
Obwohl die Verpflichtung aus dem Beschluss bei der Eingemeindung von Hellingen rechtlich nicht automatisch an die Stadt Königsberg i.Bay. überging, wurde weiterhin ein Bestand der Gräber ohne die Erhebung der satzungsgemäßen Gebühren akzeptiert.

Beschluss:

Aufgrund des Schreibens des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege Az. V-Z-2020-174-1_S01 vom 12.05.2020 erteilt die Stadt Königsberg i.Bay. das Benehmen zur Feststellung der Denkmaleigenschaft und die Aufnahme der beiden Grabmale für Edmund Stubenrauch und seinen Vater Georg Stubenrauch im städtischen Friedhof im Stadtteil Hellingen in die Denkmalliste.
Die Stadt Königsberg i.Bay. verweist aber ausdrücklich zu den Eigentumsverhältnissen der Grabsteine darauf, dass diese Eigentum der Angehörigen und nicht der Stadt Königsberg i.Bay. sind und somit auch von diesen unterhalten werden müssen.
Im Sinne des Beschlusses der Gemeinde Hellingen vom 16.06.1977 wird ausdrücklich auf die Bestimmung der gültigen Friedhofsatzung verwiesen wonach Gräber und Grabsteine von den Angehörigen nach Ablauf der Liegefrist zu entfernen und bis zur Entfernung in ordentlichem Zustand zu halten sind. Diese Verpflichtung wird so lange ausgesetzt, wie sich die Angehörigen um die Pflege des Grabes bzw. der Grabsteine kümmern.
Ein Übergang der Grabmale in das Eigentum der Stadt Königsberg i.Bay. und somit der Übergang der Unterhaltspflicht wird durch die Unterschutzstellung als Denkmal ausdrücklich nicht begründet./.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
  1
Persönlich beteiligt:
  0
Anwesende Mitglieder:
17
 
 

 



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